LAG München - Urteil vom 19.10.2005
5 Sa 383/05
Normen:
MTV (Privates Versicherungsgewerbe) § 24 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6572/04

Sozialplananspruch als vertraglicher Anspruch im Sinne tariflicher Verfallklausel

LAG München, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 383/05

DRsp Nr. 2006/2932

Sozialplananspruch als vertraglicher Anspruch im Sinne tariflicher Verfallklausel

1. Bei dem Anspruch aus einem Sozialplan handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch im Sinne § 24 MTV (Privates Versicherungsgewerbe).2. Soll mit der tariflichen Ausschlussfrist des § 24 MTV innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist Rechtsfrieden und Rechtssicherheit hergestellt werden, sind unter die Regelung alle vertraglichen Ansprüche zu subsumieren; das sind neben den tarifvertraglichen und einzelvertraglichen Ansprüchen auch diejenigen aus einer Betriebsvereinbarung.

Normenkette:

MTV (Privates Versicherungsgewerbe) § 24 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der Kläger war vom 01.04.1993 bis 31.03.2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt im Servicezentrum München zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von EUR 2.808,02 (DM 5.492,--) beschäftigt.

Am 17.05.1999 vereinbarte der bei der Beklagten gebildete Gesamtbetriebsrat mit dieser einen Rahmeninteressenausgleich im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der Beklagten. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

" 1. Geltungsbereich