Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger war vom 01.04.1993 bis 31.03.2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt im Servicezentrum München zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von EUR 2.808,02 (DM 5.492,--) beschäftigt.
Am 17.05.1999 vereinbarte der bei der Beklagten gebildete Gesamtbetriebsrat mit dieser einen Rahmeninteressenausgleich im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der Beklagten. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:
" 1. Geltungsbereich
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