I.
Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren unverändert darüber, ob die Stilllegung des Betriebes der L-GmbH (nicht: der L- und T-GmbH, wie es auf Seite 4 des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts versehentlich heißt) unter der damit einhergehenden Beendigung aller Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen eine Sozialplanpflichtige Maßnahme nach § 112 BetrVG dargestellt hat.
Der Antrag stellende und Beschwerde führende Betriebsrat des stillgelegten Betriebes der Arbeitgeberin ist aufgrund Restmandates weiter im Amt.
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