LAG Chemnitz - Beschluss vom 09.03.2005
2 TaBV 8/04
Normen:
BetrVG § 112 ; BetrVG § 112 a ; BGB § 613 a ; Richtlinie 2001/23/EG;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 375
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 9002/03

Sozialplanpflichtigkeit einer Maßnahme - Privilegierung von Betrieben eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung - Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 12.03.2001 - ABl. EG Nr. L S vom 22.03.2001 S. 16 - Richtlinie 2001/23/EG

LAG Chemnitz, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/04

DRsp Nr. 2005/11879

Sozialplanpflichtigkeit einer Maßnahme - Privilegierung von Betrieben eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung - Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 12.03.2001 - ABl. EG Nr. L S vom 22.03.2001 S. 16 - Richtlinie 2001/23/EG

»Die Richtlinie 2001/23/EG nötigt nicht zu einer Auslegung des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG dahin, dass es auf das Alter des Betriebes (und nicht: des Unternehmens) ankommt.«

Normenkette:

BetrVG § 112 ; BetrVG § 112 a ; BGB § 613 a ; Richtlinie 2001/23/EG;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren unverändert darüber, ob die Stilllegung des Betriebes der L-GmbH (nicht: der L- und T-GmbH, wie es auf Seite 4 des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts versehentlich heißt) unter der damit einhergehenden Beendigung aller Arbeitsverhältnisse aus betriebsbedingten Gründen eine Sozialplanpflichtige Maßnahme nach § 112 BetrVG dargestellt hat.

Der Antrag stellende und Beschwerde führende Betriebsrat des stillgelegten Betriebes der Arbeitgeberin ist aufgrund Restmandates weiter im Amt.