OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.03.2006
4 ME 1/06
Normen:
AGKJHG § 13 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB VIII § 79 ; SGB VIII § 80 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 856
NVwZ-RR 2006, 618
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 50/05

Sozialraumbudgetierung im Bereich der Jugendhilfe als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - Berufsausübungsfreiheit, Hilfe zur Erziehung, privat-gewerblich, Sozialraumbudgetierung, Träger der freien Hilfe, Wettbewerb

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 4 ME 1/06

DRsp Nr. 2008/6855

Sozialraumbudgetierung im Bereich der Jugendhilfe als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - Berufsausübungsfreiheit, Hilfe zur Erziehung, privat-gewerblich, Sozialraumbudgetierung, Träger der freien Hilfe, Wettbewerb

»Die sozialräumliche Gestaltung der ambulanten Hilfe zur Erziehung greift ohne hinreichende gesetzliche Grundlage in die Berufsausübungsfreiheit privatgewerblicher Anbieter von Jugendhilfeleistungen ein.«

Normenkette:

AGKJHG § 13 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB VIII § 79 ; SGB VIII § 80 ;

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, mit den Beigeladenen zu 2) bis 7) und zu 9) Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen nach dem vorliegenden Entwurf abzuschließen, soweit hierin die Erbringung von Leistungen der ambulanten Hilfe zur Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII vorgesehen ist und den Beigeladenen zu 2) bis 7) und zu 9) hierfür ein Budget zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.