Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, mit den Beigeladenen zu 2) bis 7) und zu 9) Leistungsvereinbarungen zur Durchführung ambulanter erzieherischer Hilfen nach dem vorliegenden Entwurf abzuschließen, soweit hierin die Erbringung von Leistungen der ambulanten Hilfe zur Erziehung nach §§ 29, 30, 31, 35 SGB VIII vorgesehen ist und den Beigeladenen zu 2) bis 7) und zu 9) hierfür ein Budget zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
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