OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2021
7 A 11663/20.OVG
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 77/20

Sozialrechtliche Berücksichtigung von Mietzuschuss (und Auslandszuschlag)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 7 A 11663/20.OVG

DRsp Nr. 2021/11097

Sozialrechtliche Berücksichtigung von Mietzuschuss (und Auslandszuschlag)

Der Mietzuschuss nach § 54 BBesG zählt - anders als der Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG - zu den Leistungen, die nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juni 2020 wird der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2019 insoweit aufgehoben, als der Kläger zu einem Kostenbeitrag von mehr als 1.813,00 € monatlich herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das der Berechnung des Kostenbeitrags für eine Jugendhilfemaßnahme zugrunde zu legende maßgebliche Einkommen im Falle des Bezugs einer zusätzlichen Auslandsbesoldung.