LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2016
L 8 R 862/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 934/14

Sozialrechtliche VersicherungspflichtStatusfeststellungsverfahrenKurierfahrer eines LogistikdienstesAbgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 8 R 862/15

DRsp Nr. 2017/5556

Sozialrechtliche Versicherungspflicht Statusfeststellungsverfahren Kurierfahrer eines Logistikdienstes Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 2. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen; liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. 3. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind; schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.