LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2017
L 8 R 104/17 B
Normen:
SGB IV § 7a; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 526/15

Sozialrechtliche VersicherungspflichtStatusfeststellungsverfahrenStreitwertfestsetzungRegelstreitwert

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen L 8 R 104/17 B

DRsp Nr. 2017/5634

Sozialrechtliche Versicherungspflicht Statusfeststellungsverfahren Streitwertfestsetzung Regelstreitwert

1. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden. Er hat daher als Streitwert die (möglich) Beitragsbelastung des Arbeitgebers dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, begrenzt auf die Dauer von drei Jahren, angesehen. 2. Nunmehr hat das BSG allerdings im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des erkennenden Senats v. 14.10.2015 (L 8 R 480/12), in dem dieser den Streitwert mit 34.200 EUR angenommen hatte, davon abweichend den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. 3. Der erkennende Senat hält vor diesem Hintergrund - auch zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Beteiligten - an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.1.2017 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB IV § 7a; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.