LSG Thüringen - Beschluss vom 13.12.2016
L 6 KR 1033/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1798/16

Sozialrechtlicher HerstellungsanspruchEinstweiliger RechtsschutzVorherige AntragstellungKein Verursacherprinzip im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 1033/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1288

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Einstweiliger Rechtsschutz Vorherige Antragstellung Kein Verursacherprinzip im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich "Schadensersatz" begehrt, dessen besondere Eiligkeit ohnehin regelmäßig ausscheidet, kann auf die vorherige Antragstellung bei der Behörde auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. 2. Letztlich ist dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ein "Verursacherprinzip" fremd.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt auch im Beschwerdeverfahren sein erstinstanzliches Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 2.500.000,00 Euro Schadenersatz "auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches" zu zahlen.