LAG Berlin - Beschluss vom 27.03.2006
3 Ta 349/06
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 Ziff. 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 § 14 § 15 § 16 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2140
NJ 2006, 335
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 24554/05

Sozialrechtsweg bei Streitigkeit aus Beschäftigungsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen

LAG Berlin, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 349/06

DRsp Nr. 2006/19661

Sozialrechtsweg bei Streitigkeit aus Beschäftigungsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen

»Das zwischen einem Maßnahmeträger und einem Hilfebedürftigen nach § 16 Abs. 3 SGB II begründete Beschäftigungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. In Bezug auf eine sich daraus ergebende Streitigkeit ist daher der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (im Anschluss an LSG Rheinland-Pfalz vom 12.9.2005 - L 3 ER 79/05 - AS).«

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 1 Ziff. 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 § 14 § 15 § 16 ;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage der zwischen ihnen getroffenen "Vereinbarung zum berufspraktischem Einsatz in Arbeitsangelegenheiten" auf Weiterbeschäftigung und Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung in Anspruch.