LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.06.2016
L 2 R 325/15
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28h;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 41/11

SozialversicherungsbeiträgeBetriebsprüfungHandlungsform des VerwaltungsaktsGrundlagenbescheid

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen L 2 R 325/15

DRsp Nr. 2016/14893

Sozialversicherungsbeiträge Betriebsprüfung Handlungsform des Verwaltungsakts Grundlagenbescheid

1. Die Rentenversicherungsträger sind nach Maßgabe des § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV (umfassend) ermächtigt, im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und - ausdrücklich auch zur - Beitragshöhe einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zu erlassen; die hierfür (sonst) bestehende Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV tritt insoweit zurück (§ 28p Abs. 1 S. 5 Halbs. 2 SGB IV). 2. Sie dürfen - wie jene - auch die Handlungsform des Verwaltungsakts in der Gestalt eines Leistungs- bzw. Zahlungsgebots einsetzen. Macht ein Rentenversicherungsträger von der ihm durch § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV eingeräumten Befugnis zur Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Gebrauch, so kommt seinem Leistungs- bzw. Zahlungsbescheid aber gleichwohl nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten.