LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.03.2017
L 8 R 740/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 705/15

SozialversicherungsbeitragsbescheidAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageHonorararztAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 8 R 740/16 B ER

DRsp Nr. 2017/8839

Sozialversicherungsbeitragsbescheid Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Honorararzt Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

1. Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers; Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt; diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 3. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.