Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2016 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin bei dem von der Beigeladenen zu 1) betriebenen Krankenhaus in der Zeit vom 10. September 2012 bis zum 21. September 2012 sowie vom 22. Oktober 2012 bis zum 24. Oktober 2012 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.
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