LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2018
L 11 R 1095/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 407
DStRE 2019, 1492
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2046/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Mitarbeiterin in einer SteuerkanzleiAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungInhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen VereinbarungenVereinbarkeit mit zwingendem Recht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen L 11 R 1095/17

DRsp Nr. 2018/18039

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Mitarbeiterin in einer Steuerkanzlei Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen Vereinbarkeit mit zwingendem Recht

1. Zur Beurteilung der Frage, ob abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 2. Verwaltung und Gerichte haben den Inhalt entsprechender Vereinbarungen konkret festzustellen. 3. Bei schriftlichen Vereinbarungen ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind, weil auch diese nur maßgebend sind, soweit sie rechtlich zulässig sind.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20.02.2017 und die Bescheide vom 27.10.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.06.2015 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit für den Kläger zu 2) vom 12.05.2014 bis 30.04.2015 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand