LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.11.2018
L 5 BA 121/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BA 15/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer PflegefachkraftAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsNur kursorische Prüfung von Sach- und Rechtsfragen in einem Eilverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen L 5 BA 121/18 B ER

DRsp Nr. 2018/17752

Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Pflegefachkraft Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Nur kursorische Prüfung von Sach- und Rechtsfragen in einem Eilverfahren

1. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen; anderenfalls würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse insgesamt geschwächt. 2. Insbesondere bei einer unzureichenden Tatsachengrundlage oder bei schwierigen Rechtsfragen ist eine abschließende rechtliche Prüfung in einem Eilverfahren nicht möglich. 3. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann auch dann erfolgen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes von einer Mehrzahl von Voraussetzungen abhängt, deren Prüfung die klärungsschwierige Sach- und Rechtsfragen beinhaltet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2018 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Instanzen. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 54.158,08 EUR festgesetzt.

Normenkette: