LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2017
L 14 R 5002/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 956/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Facharztes für AnästhesieHonorararzttätigkeitAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungBetriebliche Eingliederung

LSG Bayern, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 14 R 5002/17

DRsp Nr. 2018/11110

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Facharztes für Anästhesie Honorararzttätigkeit Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Betriebliche Eingliederung

1. Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gelten uneingeschränkt auch für die Beurteilung einer ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus. 2. Die Umstände des konkreten Einzelfalles sind dabei maßgebend, ob eine Honorararzttätigkeit als abhängig oder selbstständig beurteilt wird.3. Ein Honorararzteinsatz im Krankenhaus ist wegen der stets dort gegebenen notwendigen betrieblichen Eingliederung - von Ausnahmekonstellationen abgesehen - rechtlich kaum möglich.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 (geb. 1947) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie in der Zeit vom 30.04.2013 bis Mai 2014 in den Kliniken P..