LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2018
L 2 BA 39/18
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 R 406/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-GeschäftsführersUnverschuldete Nichtkenntnis von der BeitragspflichtEchte SperrminoritätAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen L 2 BA 39/18

DRsp Nr. 2019/5930

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Unverschuldete Nichtkenntnis von der Beitragspflicht Echte Sperrminorität Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

1. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit.2. Eine auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität ist nicht geeignet, die für eine Selbständigkeit erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln.3. Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig abhängig beschäftigt, solange sie nicht jedenfalls über eine echte Sperrminorität am Kapital verfügen.4. Eine "unverschuldete" Unkenntnis des Beitragspflichtigen von der Beitragspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV liegt dann vor, wenn er diese Beitragspflicht weder kannte noch kennen musste.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2;

Tatbestand: