LSG Bayern - Urteil vom 06.10.2017
L 7 R 504/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 61/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines KommanditistenZusammenschluss ungarischer Schlachter in Form einer KommanditgesellschaftAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungRechtsmacht für die Herbeiführung von Beschlüssen

LSG Bayern, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen L 7 R 504/15

DRsp Nr. 2018/11112

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Kommanditisten Zusammenschluss ungarischer Schlachter in Form einer Kommanditgesellschaft Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Rechtsmacht für die Herbeiführung von Beschlüssen

1. Die allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit gelten auch für Minderheiten-Gesellschafter, die in einer Gesellschaft mitarbeiten.2. Zur Abgrenzung ist zunächst anhand der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Verhältnisse die Tätigkeit als solche zu bewerten.3. Ergibt die Bewertung, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob sich diese Bewertung dadurch verändert, dass ein Gesellschafter in der Gesellschaft über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Beschlüsse zu verhindern bzw. - im Falle eines Kommanditisten - ihm genehme Beschlüsse der Gesellschaft herbeizuführen.4. Die allgemeinen vom BSG für die Gesellschaftsform der reinen GmbH aufgestellten Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit gelten auch für Kommanditisten.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. IV.