LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2018
L 9 KR 224/14
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 983/11

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines mitarbeitenden KommanditistenAbgrenzung zur MitunternehmereigenschaftAusübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 224/14

DRsp Nr. 2019/5927

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines mitarbeitenden Kommanditisten Abgrenzung zur Mitunternehmereigenschaft Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Tätigkeit

1. Eine Gesellschafterstellung allein steht einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen.2. Für die Tätigkeit eines in einer KG mitarbeitenden Kommanditisten ist die Abgrenzung zur Mitunternehmereigenschaft entscheidend; ist der Kommanditist in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mit-Unternehmer, kann er nicht in derselben Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein.3. Vor der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung muss geprüft werden, ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wird.