LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2018
L 9 KR 13/13
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1934/09

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines mitarbeitenden MinderheitskommanditistenAbgrenzung einer Tätigkeit als Mitunternehmer von einer BeschäftigungErfüllung eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 13/13

DRsp Nr. 2019/16594

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines mitarbeitenden Minderheitskommanditisten Abgrenzung einer Tätigkeit als Mitunternehmer von einer Beschäftigung Erfüllung eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes

1. Die Tätigkeit eines in einer KG mitarbeitenden Kommanditisten ist von einer Mitunternehmereigenschaft abzugrenzen; sofern der Kommanditist in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mit-Unternehmer ist, kann er nicht in derselben Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sein. 2. Erbringt der Kommanditist in Erfüllung eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes eine Leistung gegenüber der Gesellschaft, liegt ein Drittverhältnis vor und er kann in diesem im Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter i.S. des § 7 SGB IV sein.