LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2018
L 1 KR 488/17 WA
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1978/10

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines sozialpädagogischen FamilienhelfersDurch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmte TätigkeitKenntnisse und Erfahrungen des konkret und einzeln handelnden FamilienhelfersAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 488/17 WA

DRsp Nr. 2018/16645

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines sozialpädagogischen Familienhelfers Durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmte Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen des konkret und einzeln handelnden Familienhelfers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung

1. Die Tätigkeit als Familienhelfer gehört zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden. 2. Die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des konkret und einzeln handelnden Familienhelfers prägen die Tätigkeit und nicht eine bestehende betriebliche Organisation.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für den Kläger.

Der Kläger wurde von verschiedenen Bezirksämtern des Landes Berlin damit beauftragt, ambulante Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen.