LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2018
L 1 KR 467/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1501/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als EditorAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungWeisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 467/17

DRsp Nr. 2019/623

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Editor Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art

1. Beschäftigung ist abzunehmen, wenn eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, insbesondere wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt.2. Die Weisungsgebundenheit kann insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein.3. Eine selbständige Tätigkeit ist durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 4. Tätigkeiten, insbesondere solche, deren Gegenstand durch die persönlich geprägte Leistung gekennzeichnet ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § Abs. S. 2 ;