LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.11.2021
L 14 KR 474/16
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 420/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als PflegekraftFehlende Weisungsfreiheit einer in einem stationären Bereich tätigen HonorarpflegekraftVergütung nach Zeiteinheiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen L 14 KR 474/16

DRsp Nr. 2022/14814

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Pflegekraft Fehlende Weisungsfreiheit einer in einem stationären Bereich tätigen Honorarpflegekraft Vergütung nach Zeiteinheiten

1. Eine fehlende Weisungsgebundenheit einer im stationären Bereich tätigen sog Honorarpflegekraft lässt sich nicht aus entsprechend formulierten vertraglichen Regelungen ableiten, wenn die Bindung an ärztliche Vorgaben oder die allgemeine Beachtung sozialrechtlicher Verpflichtungen – somit auch die Vorgaben aus § 107 SGB V zur stationären Behandlung gesetzlich Versicherter – vereinbart wurde.2. Wer sich zu Pflegeleistungen innerhalb einer krankenhausüblichen Schicht verpflichtet und hierfür nach Zeiteinheiten vergütet wird, setzt seine Arbeitskraft grundsätzlich ohne unternehmerisches Risiko ein.3. Dass einer sog Honorar(pflege)kraft Fahrt- und Übernachtungskosten aufgrund wechselnder kurzzeitiger Einsätze entstehen, unterscheidet sie nicht von Erwerbstätigen, die sich im Rahmen eines Arbeitsvertrags zu denselben Einsätzen verpflichten und denselben Arbeitsweg zurückzulegen haben. Wie diese Erwerbstätigen kann sich die Honorar(pflege)kraft gegen solche Einsätze, aber auch – zur Vermeidung von Übernachtungskosten – für eine tägliche Hin- und Rückfahrt entscheiden.