LSG Bayern - Urteil vom 05.12.2018
L 19 R 895/14
Normen:
SGG § 158 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 1662
DStRE 2020, 574
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1129/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Referent bei einer SteuerberaterkammerVerwerfung einer BerufungBefreiung als Syndikusanwalt

LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 19 R 895/14

DRsp Nr. 2019/5882

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Referent bei einer Steuerberaterkammer Verwerfung einer Berufung Befreiung als Syndikusanwalt

Ist ein Kläger als Syndikusanwalt aufgrund der bestehenden Neuregelung ab dem 01.04.2014 befreit worden, scheidet damit denknotwendig eine Befreiung auf Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus, weil Syndikusanwälte nicht auf dieser Grundlage befreit werden konnten.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.09.2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für seine Tätigkeit als Referent bei der Steuerberaterkammer in N-Stadt in der Zeit vom 02.05.2012 bis 31.10.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - zu befreien ist.

Der 1980 geborene Kläger absolvierte nach der Schulausbildung ein Studium der Rechtswissenschaften mit anschließendem Referendariat und Ablegung des Zweiten Juristischen Staatsexamens.