LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.04.2018
L 3 BA 30/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 489/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht für NachtbereitschaftsdiensteAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungEingeschränkte Weisungsgebundenheit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 3 BA 30/18

DRsp Nr. 2018/12752

Sozialversicherungsbeitragspflicht für Nachtbereitschaftsdienste Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Eingeschränkte Weisungsgebundenheit

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.2. Dies ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.3. Die Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Eine selbständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beigeladene zu 1. Nachtbereitschaftsdienste im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat.