LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2017
L 8 R 1040/15 B ER
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 24 Abs. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 976/15

SozialversicherungsbeitragspflichtAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsSäumniszuschlägeUnverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen L 8 R 1040/15 B ER

DRsp Nr. 2017/9595

Sozialversicherungsbeitragspflicht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Säumniszuschläge Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen; wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). 2. Für die Frage, ob in diesem Sinne unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, ist in Ermangelung anderer Maßstäbe auf diejenigen zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat. 3. Danach muss der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die pflichtwidrige Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf genommen haben. 4. Hierzu sind konkrete einzelfallbezogene Feststellungen zu treffen.

Tenor