LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2017
L 8 R 987/15 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 1761/15

SozialversicherungsbeitragspflichtEinstweiliger RechtsschutzAbgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen L 8 R 987/15 B ER

DRsp Nr. 2017/8814

Sozialversicherungsbeitragspflicht Einstweiliger Rechtsschutz Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit

1. Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.