LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2017
L 8 R 618/16 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 781/16

SozialversicherungsbeitragspflichtEinstweiliger RechtsschutzAbgrenzung von Beschäftigung und SelbstständigkeitVerjährungsfrist bei bedingtem Vorsatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen L 8 R 618/16 B ER

DRsp Nr. 2017/8800

Sozialversicherungsbeitragspflicht Einstweiliger Rechtsschutz Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Verjährungsfrist bei bedingtem Vorsatz

1. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). 2. Nach den zur Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelten Grundsätzen reicht die Feststellung bedingten Vorsatzes für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist aus; hierfür genügt, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. 3. Der subjektive Tatbestand ist dabei bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln; die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger. 4. "Kenntnis" in diesem Sinne ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet zu sein. 5. Nicht ausreichend ist eine bloße Fahrlässigkeit, auch in der Form der "bewussten Fahrlässigkeit", bei welcher der Handelnde die Möglichkeit der Pflichtverletzung zwar erkennt, jedoch darauf vertraut, die Pflichtverletzung werde nicht eintreten.

Tenor