LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2017
L 8 R 162/15
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 616/14

SozialversicherungsbeitragspflichtTätigkeit als NotärztinZulässiger Gegenstand einer StatusfeststellungVerpflichtung zur Befolgung abstrakt-genereller öffentlich-rechtlicher Normen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 8 R 162/15

DRsp Nr. 2017/8809

Sozialversicherungsbeitragspflicht Tätigkeit als Notärztin Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung Verpflichtung zur Befolgung abstrakt-genereller öffentlich-rechtlicher Normen

1. Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Besteht zwischen ihnen keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten. 3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloße Verpflichtung, in abstrakt-generellen öffentlich-rechtlichen Normen vorgegebene Regeln einzuhalten oder öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen keine Weisungsgebundenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vermittelt. 4. Vielmehr treffen derartigen Verpflichtungen jedermann, unabhängig von seinem sozialversicherungsrechtlichen Status. 5. Dementsprechend sind selbständige Notärzte an die Vorschriften des RettG NRW ebenso gebunden und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt wie aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätige Notärzte.

Tenor