LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.05.2018
L 5 BA 16/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 179/15

Sozialversicherungsfreiheit einer examinierten Pflegekraft in einer Pflegeeinrichtung bei Tätigkeiten für mehrere AuftraggeberAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen L 5 BA 16/18

DRsp Nr. 2018/7004

Sozialversicherungsfreiheit einer examinierten Pflegekraft in einer Pflegeeinrichtung bei Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Zum Status einer examinierten Pflegekraft in der Altenpflege mit einem Stundenhonorar von 28 EUR und mehreren Auftraggebern.

Ob und wann Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen beitragspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig waren, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist dem Umstand, ob die Pflegekraft für weitere Auftraggeber tätig war, ein besonderes Gewicht beizumessen, auch weil etwa das Vorliegen eines Unternehmerrisikos als grundsätzlich bedeutendes Merkmal der Abgrenzung bei Dienstleistungen wie der Pflege mangels bedeutenden Kapitaleinsatzes von untergeordneter Bedeutung ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.