LSG Bayern - Urteil vom 22.10.2008
L 13 KN 16/08
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 37; SGB IV § 28a Abs. 1 Nr. 5; SGB IV § 28o; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 8 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 750/07

Sozialversicherungspflicht bei der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen, Beginn der Versicherungspflicht, Rückwirkung bei grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitgebers, Anwendbarkeit der Geringfügigkeits-Richtlinien

LSG Bayern, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen L 13 KN 16/08

DRsp Nr. 2009/1054

Sozialversicherungspflicht bei der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen, Beginn der Versicherungspflicht, Rückwirkung bei grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitgebers, Anwendbarkeit der Geringfügigkeits-Richtlinien

Die Versicherungspflicht beginnt erst mit dem Tag der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung gegenüber dem Arbeitgeber als Zahlungspflichtigen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV überschritten wird und infolge dessen Versicherungspflicht eintritt. Ein rückwirkender Eintritt von Versicherungspflicht ist somit auch bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Arbeitgebers ausgeschlossen. Mit der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV sind die davon abweichenden Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit nicht vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

III. Die Revision wird zugelassen.