LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.04.2018
L 2 R 558/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB I § 32; EntgFG § 2; EntgFG § 3;
Vorinstanzen:
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3/15

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit als Kaufhausdetektiv im Rahmen eines AuftragsverhältnissesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitRelevanz der Indizwirkung eines höheren Entgelts

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 2 R 558/17

DRsp Nr. 2018/8194

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit als Kaufhausdetektiv im Rahmen eines Auftragsverhältnisses Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Relevanz der Indizwirkung eines höheren Entgelts

Auch soweit ein im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern höheres und hinreichenden Raum für Eigenvorsorge eröffnendes Entgelt im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung eine Indizwirkung für eine selbständige Tätigkeit aufweisen kann, fällt deren Relevanz umso geringer aus, je niedriger das jeweilige Gesamtentgeltniveau ist.

1. Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.2. Die Beschäftigung ist durch die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gekennzeichnet. 3. Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist hingen das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.4. Ein unternehmerisches Risiko ist aber nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.