Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.12.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
I.
Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung und von Umlagen in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin in der Zeit vom 14.09.2009 bis 29.04.2011 (streitiger Zeitraum) sowie Säumniszuschläge.
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