LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.12.2017
L 10 R 1637/17
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 7a;
Fundstellen:
DStR 2018, 1872
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 450/16

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer als GmbH geführten Steuerberatungsgesellschaft unter Berücksichtigung schuldrechtlicher StimmrechtsbindungsvereinbarungenKein Vertrauensschutz durch die Kopf und Seele-Rechtsprechung des BSG

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen L 10 R 1637/17

DRsp Nr. 2018/1624

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer als GmbH geführten Steuerberatungsgesellschaft unter Berücksichtigung schuldrechtlicher Stimmrechtsbindungsvereinbarungen Kein Vertrauensschutz durch die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung des BSG

Der Umstand, dass nach dem Urteil des BSG vom 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R, die sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung im Rahmen von Statusbeurteilungen keine Bedeutung hat, begründet für die Zeit vor dieser Entscheidung des BSG keinen Vertrauensschutz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 7a;

Gründe

I.

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 09.02.2016 (streitiger Zeitraum) und in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie das Recht der Arbeitsförderung.

Der 1967 geborene Kläger ist einer von zwischenzeitlich sechs Gesellschaftern der Beigeladenen, die alle zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit sind.