Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 09.02.2016 (streitiger Zeitraum) und in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie das Recht der Arbeitsförderung.
Der 1967 geborene Kläger ist einer von zwischenzeitlich sechs Gesellschaftern der Beigeladenen, die alle zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit sind.
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