LSG Sachsen - Urteil vom 22.11.2013
L 1 KR 76/10
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 464/07

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer FamiliengesellschaftAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWeisungsbefugnis des ArbeitgebersGewährung eines Darlehens oder Übernahme einer Bürgschaft

LSG Sachsen, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 76/10

DRsp Nr. 2014/1801

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Familiengesellschaft Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsbefugnis des Arbeitgebers Gewährung eines Darlehens oder Übernahme einer Bürgschaft

1. Auch bei der sog. Familiengesellschaft ist entscheidend für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit anstelle einer formal gegebenen abhängigen Beschäftigung die - vertragsimmanente - Möglichkeit, unliebsame Weisungen der Arbeitgebers abzuwenden. 2. Auch ein Darlehen bzw die Übernahme einer Bürgschaft jedenfalls unter Ehegatten oder Lebenspartnern genügt nicht, um die Tätigkeit des einen Partners im Betrieb des anderen kraft dieser zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte als selbstständige Tätigkeit einstufen zu können.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die 1970 geborene Klägerin und Berufungsklägerin seit 1. April 2007 bei der Beigeladenen zu 1 sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.