LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.05.2017
L 5 KR 40/17 B ER
Normen:
GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 2237
DStR 2018, 475
NZG 2018, 233
NotBZ 2018, 159
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 839/16

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer UnternehmergesellschaftAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitFormerfordernisse an eine Treuhandvertrag

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 40/17 B ER

DRsp Nr. 2017/6300

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Formerfordernisse an eine Treuhandvertrag

1. Kann ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft aufgrund eines Treuhandvertrages maßgebenden Einfluss auf die Alleingesellschafterin nehmen, so kann dies für seine Selbständigkeit sprechen, auch wenn er nicht selbst Gesellschafter der Unternehmergesellschaft ist. 2. Für den Treuhandvertrag besteht das Formerfordernis des § 15 Abs. 4 GmbHG dann nicht, wenn die Treuhandabrede vor dem GmbH-Vertrag geschlossen wurde.

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. 2. Hinsichtlich des dabei notwendigen Überzeugungsgrades bezüglich der zu klärenden Rechtsfragen ist dabei zu beachten, dass es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen; denn damit würden die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse insgesamt geschwächt.