LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2013
L 6 R 65/12
Normen:
GmbHG § 47 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Fundstellen:
DStR 2014, 13
NZS 2014, 269
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 451/09

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitBedeutung vertraglicher Regelungen zur Rechtsmacht im Verhältnis zu den tatsächlichen Verhältnissen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen L 6 R 65/12

DRsp Nr. 2014/1672

Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bedeutung vertraglicher Regelungen zur Rechtsmacht im Verhältnis zu den tatsächlichen Verhältnissen

1. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses haben die vertragliche Regelungen als Nachweis der Rechtsmacht des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers jedenfalls dann vorrangige Bedeutung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, wenn die Vertragsänderung nur in schriftlicher Form möglich ist. Beim Fehlen von vertraglichen Regelungen oder Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse von Vereinbarungen, die nicht dem Schriftformvorbehalt unterliegen, sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse vorrangig im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 2. Die bloße Übertragung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung vom Gesellschafter an einen Angestellten ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung allein auch nicht geeignet, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis abzulehnen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 09.09.2011, berichtigt durch Beschluss vom 29.12.2011, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

3.