LSG Chemnitz - Urteil vom 06.03.2012
L 5 KR 152/10
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 R KR 181/08

Sozialversicherungspflicht einer Call-Center-Mitarbeiter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

LSG Chemnitz, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 152/10

DRsp Nr. 2012/6575

Sozialversicherungspflicht einer Call-Center-Mitarbeiter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

Die Tätigkeit als Call-Center-Mitarbeiterin, die - auch im Rahmen vorgegebener projektbezogner Einsätze - in einer Telemarketingagentur Dienstleistungen in Form von Beratung, Vermittlung und Verkauf an Neu- und Bestandskunden sowie Marktanalysen telefonisch durchführt und abwickelt, wird in der Regel im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht, wenn sich die Tätigkeit von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheidet und keine besonderen, auf ein Unternehmerrisiko hinweisenden Umstände im Einzelfall erkennbar sind.