LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.08.2017
L 2 R 248/17
Normen:
NRettDG § 5; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 118; SGB IV § 23c Abs. 2; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 28/12

Sozialversicherungspflicht einer Honorarärztin beim Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.08.2017 - Aktenzeichen L 2 R 248/17

DRsp Nr. 2018/13988

Sozialversicherungspflicht einer Honorarärztin beim Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus

Eine Ärztin, die zu einem Stundenlohn für Bereitschaftsdienste in einer Klinik eingesetzt wird, übt ihre Tätigkeit regelmäßig im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus.

1. Zum Tatbestand des § 7 Abs. 1 SGB IV gehört weder eine "Festanstellung" noch der Abschluss eines "typischen" Arbeitsvertrages. 2. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die zu beurteilende Tätigkeit die Bandbreite der in Betracht kommenden Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse verlässt und ob insbesondere im Rahmen der Gesamtabwägung die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NRettDG § 5; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 118; SGB IV § 23c Abs. 2; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand