LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2017
L 7 R 5028/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 1475/14

Sozialversicherungspflicht einer Krankenschwester für eine Tätigkeit als Pflegerin und Betreuerin für einen ambulanten Pflegedienst auf der Grundlage eines KooperationsvertragsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 7 R 5028/16

DRsp Nr. 2018/11141

Sozialversicherungspflicht einer Krankenschwester für eine Tätigkeit als Pflegerin und Betreuerin für einen ambulanten Pflegedienst auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit im Pflegebereich.

Eine ausgebildete Krankenschwester mit umfassender Berufserfahrung im stationären und ambulanten Bereich, die für einen ambulanten Pflegedienst unter der Voraussetzung der Auftragserteilung bzw. Auftragsaufnahme im Einzelfall Leistungen der Pflege und Betreuung schwerstkranker Menschen erbringt, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn eine Weisungsgebundenheit vorliegt, eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt und ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko hinsichtlich der Tätigkeit nicht nachzuvollziehen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2016 - S 56 R 1475/15 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2014 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;

Tatbestand