LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.07.2021
L 10 KR 205/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 3; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 309/14

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Begutachter von Ferkeln und geschlachteten Mastschweinen sowie als LKW-Fahrer von TiertransportenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an das Vorliegen von Versicherungspflicht bei unständigen Arbeitseinsätzen und an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 205/17

DRsp Nr. 2022/2326

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Begutachter von Ferkeln und geschlachteten Mastschweinen sowie als LKW-Fahrer von Tiertransporten Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an das Vorliegen von Versicherungspflicht bei unständigen Arbeitseinsätzen und an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation

1. Bei Vorliegen von lediglich zeitweiligen (unständigen) Arbeitseinsätzen kann die Feststellungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Bestehen von Versicherungspflicht in einem bestimmten (Gesamt-) Zeitraum regelmäßig dahin ausgelegt werden, dass Versicherungspflicht nur für die konkreten (Teil-) Zeiträume festgestellt sein soll, in denen der Auftragnehmer auch tatsächlich für den Auftraggeber tätig geworden ist.2. Für die Frage nach der betrieblichen Eingliederung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist von besonderer Relevanz, ob der Auftragnehmer durch seine Tätigkeit den originären Zweck des Betriebs des Auftraggebers verfolgt oder aber primär den Zweck seiner eigenen wirtschaftlichen Unternehmung.