LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2017
L 8 R 1089/13
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 116; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 118; BGB § 123;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 77/12

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Verkaufsförderer für ein Unternehmen zur Oberflächenbehandlung von MetallenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWirksamkeit der zwischen den Beteiligten getroffenen VereinbarungenAnnahme eines unbefristeten DauerschuldverhältnissesEingliederung in den Betrieb und WeisungsgebundenheitKein Vorhalten einer eigenen BetriebsstätteFehlendes unternehmerisches Risiko

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen L 8 R 1089/13

DRsp Nr. 2019/12125

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Verkaufsförderer für ein Unternehmen zur Oberflächenbehandlung von Metallen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Wirksamkeit der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen Annahme eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit Kein Vorhalten einer eigenen Betriebsstätte Fehlendes unternehmerisches Risiko

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 2.9.2013 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 7/8 und der Beigeladene zu 1) 1/8, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 116; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 118; BGB § 123;

Tatbestand