LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.05.2022
L 10 BA 2/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1; BGB §§ 611 ff.; BGB §§ 631 ff.; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 83/17

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit polnischer Hilfskräfte für einen ReitbetriebAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 10 BA 2/18

DRsp Nr. 2022/14980

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit polnischer Hilfskräfte für einen Reitbetrieb Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation

1. Bei Rechtsschutz gegen einen Prüfbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist die reine Anfechtungsklage die richtige Klageart.2. Wird ein Auftragnehmer dauerhaft beschäftigt, um Tätigkeiten zu erbringen, die der Erfüllung des originären Hauptbetriebszwecks des Unternehmens des Auftraggebers dienen, stellt das ein sehr gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Eingliederung des Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 1. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.356 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1; BGB §§ 611 ff.; BGB §§ 631 ff.; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a);

Tatbestand

1. 2.