LSG Hessen - Urteil vom 10.08.2017
L 1 KR 394/15
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 23c Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 54/14

Sozialversicherungspflicht eines Facharztes für Anästhesiologie beim Einsatz als Honorararzt in einem KrankenhausAnforderungen an die Abwägung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 394/15

DRsp Nr. 2017/14127

Sozialversicherungspflicht eines Facharztes für Anästhesiologie beim Einsatz als Honorararzt in einem Krankenhaus Anforderungen an die Abwägung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

1. Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden. 2. Bestimmte Berufsgruppen (hier: Facharzt für Anästhesiologie) bei der Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht bereits im Vorfeld von dieser Gesamtbetrachtung auszunehmen ist unzulässig. 3. Aus dem zum 11.4.2017 eingeführten § 23c Abs. 2 SGB IV folgt keine andere Wertung. Es handelt sich um eine eng auszulegende Einzelfallkodifizierung für eine bestimmte Berufsgruppe (Notärzte).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. November 2015 wird zurückgewiesen

Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 23c Abs. 2; § Abs. ;