LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2015
L 2 R 268/15
Normen:
BGB § 181; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 775; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 27 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 7; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 5 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1b; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 536/12

Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Anforderungen an Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht für Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung bei einer Minderheitsbeteiligung; Anforderungen an die Prognose für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 2 R 268/15

DRsp Nr. 2016/5148

Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Anforderungen an Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Vetorecht für Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung bei einer Minderheitsbeteiligung; Anforderungen an die Prognose für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist. 3. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.