LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2015
L 2 R 438/15
Normen:
BGB § 181; BGB § 670; BGB § 775; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 440/13

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers; Kein Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung nach Übernahme einer Bürgschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 2 R 438/15

DRsp Nr. 2016/5149

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers; Kein Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung nach Übernahme einer Bürgschaft

1. Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung ist - mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände - die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. 2. Denn es liegt im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann.