LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.12.2013
L 2 R 64/10
Normen:
NRettDG § 2; NRettDG § 5; NRettDG § 8 Abs. 2; NRettDG § 8 Abs. 3; SGB X § 31 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 7c S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1188/03

Sozialversicherungspflicht eines in den Betrieb des Beauftragten des Rettungsdienstes eingegliederten Notarztes; Rechtswidrigkeit einer Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 2 R 64/10

DRsp Nr. 2014/5307

Sozialversicherungspflicht eines in den Betrieb des Beauftragten des Rettungsdienstes eingegliederten Notarztes; Rechtswidrigkeit einer Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. August 2009 aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass der Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Klage der Klägerin wird der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2010 aufgehoben, soweit er das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung auch für den Zeitraum vom 21. März 2002 bis zum 4. Februar 2010 festgestellt hat.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 1. Februar 2010 abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen zu 9/10; die Klägerin trägt diese Kosten zu 1/10. Die Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind diese Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NRettDG § 2; NRettDG § 5; NRettDG § 8 Abs. 2; NRettDG § 8 Abs. 3; SGB X § 31 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; § 7a;