LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2008
L 4 KR 4098/06
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3120/04

Sozialversicherungspflicht eines LKW-Fahrers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 4098/06

DRsp Nr. 2009/810

Sozialversicherungspflicht eines LKW-Fahrers

Vermietet sich ein LKW-Fahrer an verschiedene Auftraggeber, ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, so ist er abhängig beschäftigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 4 KR 4098/06 wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01. September 2000 bis 09. Mai 2002 seine Tätigkeit für den Kläger, der eine Speditionsfirma betreibt, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder als Selbstständiger ausübte.