Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2016 wird aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2013 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 2) in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) seit dem 1. Dezember 2012 der Rentenversicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt.
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