LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.05.2017
L 2 R 65/17
Normen:
BEEG § 15; BEEG § 18; GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 3; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 273/14

Sozialversicherungspflicht von EhegattenAnforderungen an die Begründung eines abhängigen BeschäftigungsverhältnissesKein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei ScheingeschäftenBegründung von rechtswirksamen Arbeitsverträgen durch Schwangere

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 2 R 65/17

DRsp Nr. 2018/13987

Sozialversicherungspflicht von Ehegatten Anforderungen an die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei Scheingeschäften Begründung von rechtswirksamen Arbeitsverträgen durch Schwangere

Die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ehegatten erfordert dessen Eingliederung in den Betrieb und dessen jedenfalls eingeschränkte Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung; hingegen zählen weder eine "Unumgänglichkeit" seiner Heranziehung noch der "Ersatz" einer anderweitigen Arbeitskraft zu den maßgeblichen Voraussetzungen.

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere dann zu verneinen, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen. Versicherungspflicht tritt ferner nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Diese Rechtsprechung beinhaltet aber keineswegs, dass Schwangere keine rechtswirksamen Arbeitsverträge begründen können.

Tenor