LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2017
L 7 R 504/15
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 61/14

Sozialversicherungspflicht von in ihrer Kommanditgesellschaft als Schlachter arbeitenden Kommanditisten

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 7 R 504/15

DRsp Nr. 2017/17490

Sozialversicherungspflicht von in ihrer Kommanditgesellschaft als Schlachter arbeitenden Kommanditisten

Kommanditisten, die in ihrer Kommanditgesellschaft als Schlachter arbeiten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, sofern sie nicht über die Rechtsmacht in der Kommanditgesellschaft verfügen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.