LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.05.2017
L 5 KR 73/15
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 475
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 247/14

Sozialversicherungspflicht von Pflegekräften in einem PflegeheimAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 73/15

DRsp Nr. 2017/9203

Sozialversicherungspflicht von Pflegekräften in einem Pflegeheim Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

1. Pflegekräfte können ihre Tätigkeit in Pflegeheimen grundsätzlich in abhängiger Beschäftigung oder als Selbstständige erbringen. 2. Die für die Abgrenzung allgemein anerkannten Indizien der betrieblichen Eingliederung und des Unternehmerrisikos haben im Bereich der Pflege nur eine begrenzte Aussagekraft, weil eine gewisse betriebliche Eingliederung für den reibungslosen Ablauf der Pflege unvermeidbar ist und nennenswerte betriebliche Investitionen für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich sind. 3. Besonderes Gewicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit hat vor diesem Hintergrund, ob die Pflegekraft für mehrere Auftraggeber tätig ist und ob die Vergütung deutlich über dem Bruttolohn für eine entsprechende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt.

1. Der Senat geht davon aus, dass es grundsätzlich möglich ist, als Pflegekraft in einer Pflegeeinrichtung beitragspflichtig oder selbstständig tätig zu werden; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.